Acos GmbH
 
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der ACOS GmbH




$8. Eigentumsvorbehalt und Gefahrübergang:

$8.1

Die vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt sein Eigentum, bis alle seine gegenwärtigen Ansprüche gegen den Käufer sowie die küftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind. Bei vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§8.2

Der Käufer ist berechtigt, die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus dieser Weiterveräußerung ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Bearbeitung veräußert oder mit beweglichen Sachen verbunden wird oder nicht. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung oder zusammen mit anderen Waren, die nicht dem Verkäufer gehören, weiterveräußert oder wird sie mit beweglichen Sachen verbunden, so gilt die Forderung des Käufers gegen seine Abnehmer in Höhe des zwischen dem Käufer und dem Verkäufer vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware als abgetreten.

§8.3

Zur Einbeziehung dieser Forderung ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt auch davon unberührt, jedoch nur insoweit, als der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Macht der Käufer von der Einziehungsbefugnis Gebrauch, so steht dem Verkäufer der eingezogene Erlös in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises für die Vorbehaltsware zu.

§8.4

Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen für den Verkäufer als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne den Verkäufer zu verpflichten.

§8.5

Wird die im Eigentum des Verkäufers stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Verkehrswertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für den Verkäufer verwahren.

§8.6

Der Verkäufer verpflichtet sich, auf Anforderung die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigen.

§8.7

Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragten oder andere Personen, die vom Verkäufer benannt sind, auf den Käufer über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden des Verkäufers verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Bestimmungen aus (§8.7) gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistung an den Käufer.

$8.8

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung mit den Liefergegenständen das Werk oder Lager des Verkäufers verlässt. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.

 
 
 

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